Ein gemeinsames Testament als Garant für das Alleinerbe

Die gesetzliche Erbfolge ist durch den Gesetztgeber streng geregelt, dennoch ist in vielen Fällen für Ehepartner und Paare in einer eingetragenen Lebensgemeinsachaft sinnvoll einen Letzten Willen zu verfassen.

Sowohl Eheleute, wie auch anerkannte homosexuelle Lebensgemeinschaften ist es möglich, sich durch ein gemeinsames Testament vor übereilten Zugriffen der Blutsverwandtschaft auf ein Erbe zu schützen. Die Voraussetzung hierfür ist eine staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft oder Ehe und ein entsprechendes Erbdokument, dass von beiden Partnern gemeinschaftlich verfasst und unterzeichnet wurde. Der Sinn des Aktes ist der, dass im Todesfall des einen Partners, der hinterbliebene Partner in seiner wirtschaftlichen Situation durch mögliche Erbzugriffe von der Verwandtschaft ersten Grades nicht gefährdet wird. Blutsverwandte wie Kinder und Eltern gehören zu den engsten Verwandten und damit zu den Erben ersten Grades. Sie können unmittelbar nach Todeseintritt ihren Erbanspruch geltend machen, es sei denn, die Eheleute haben zuvor einen gemeinschaftlichen Letzten Willen verfasst. Durch das Dokument kann zwar nicht verhindert werden, dass Erbansprüche weiterer Personen entstehen, doch diesen übereilten Forderungen werden gesetzlich weit weniger zugesprochen, als wenn die Erben auch das Ableben des anderen Partners abwarten. Das Dokument mit dem Letzten Willen will damit verhindern, dass die Ansprüche der Blutsverwandtschaft möglicherweise ohne Rücksicht auf den hinterbliebenen Partner ihr Erbanspruch aus der Erbmasse ziehen wollen.

Die gemeinschaftliche Regelung soll die Kinder und Eltern vor einer rücksichtslosen Einforderung ihres Pflichtteils abhalten, der möglicherweise den hinterbliebenen Partner in große wirtschaftliche Nöte bringt. Sollte ein Blutsverwandter dennoch nicht zu bremsen sein, dann erhält dieser lediglich einen Pflichtteil gesetzlich zugeschrieben. Damit werden Erben ersten Grades vor voreiligen Erbforderungen abgehalten und der Haupterbe wird dadurch in seiner wirtschaftlichen Situation nicht gefährdet.

Je höher das zu erwartende Erbe ausfällt, desto ratsamer ist es, den Letzten Willen durch einen Notar seines Vertrauens besiegeln zu lassen. Je zweifelhafter und verworrener die Familiengeschichte ist, desto sinnvoller ist eine Dokumentation bei einem amtlich bestellten Notar. Was hier festgehalten wurde, gilt als verbindlich, wobei stets das zuletzt verfasste Dokument gültig ist. Änderungen des eigenen Letzten Willens müssen, dann unbedingt wiederum durch einen Notar veranlasst werden.

14.03.2011
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